Schwäbische Sternwarte e.V.
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Die Satzung der Schwäbischen Sternwarte e.V.

§ 1: Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Schwäbische Sternwarte". Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Stuttgart eingetragen.

§ 2: Zweck und Tätigkeit des Vereins

Der Verein hat den Zweck, volkstümliche Kenntnisse auf den Gebieten der Astronomie und verwandter Wissenschaften zu pflegen und zu verbreiten. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Betrieb einer Volkssternwarte in Stuttgart, mit Fernrohrbeobachtungen für Besucher, die durch Sternführungen, Lichtbild- und Filmvorführungen ergänzt werden

b) Amateurastronomische Beobachtungen durch Mitglieder

c) Beratung von Sternfreunden

d) Öffentliche Vortragsabende

e) Förderung des Planetariums der Landeshauptstadt Stuttgart.

§ 3: Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige können nur als Mitglieder aufgenommen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Die Mitglieder haben freien Eintritt auf der Sternwarte und bei den Vortragsveranstaltungen des Vereins. Sie erhalten Hinweise auf besondere astronomische Ereignisse. Sie sind berechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben und Anträge an den Vorstand und die Hauptversammlung zu richten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod, bei juristischen Personen außerdem durch deren Auflösung. Der Austritt muß spätestens ein Vierteljahr vor Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes verfügen, wenn das Mitglied absichtlich gegen die Interessen des Vereins verstößt und sein Ansehen schädigt oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen für zwei aufeinanderfolgende Jahre im Rückstand bleibt. Gegen den Beschluß der Ausschließung, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, steht diesem das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhaltung des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

§ 5: Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein Schwäbische Sternwarte besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6: Sternwartebetrieb

Die in § 2 a, b, c genannten Tätigkeiten werden von Vereinsmitgliedern ausgeführt, die ehrenamtlich tätig sind. Die Richtlinien dazu erläßt der Vorstand.

§ 7: Hauptversammlung

Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, in der Regel im 2. Quartal. Zu diesen Versammlungen hat der Vorstand mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des Vorsitzenden und des Kassenführers entgegen und erteilt nach Kenntnisnahme des Protokolls der 2 Kassenprüfer Entlastung; sie wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren; sie bestimmt die Höhe des Vereinsbeitrages und genehmigt die vom Vorstand vorgetragenen Richtlinien der Vereinsarbeit. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für Beschlüsse, die betreffen:

1. Änderung der Satzung

2. Auflösung des Vereins und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung wird eine Niederschrift geführt, die von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen worden, wenn der Vorstand eine solche im Vereinsinteresse für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder eine solche unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.

§ 8: Der Vorstand

Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Geschäftsführer, dem zugleich die Kassenführung obliegt, und der Schriftführer. Jeder vertritt den Verein allein. Vereinsintern sind der Geschäftsführer und der Schriftführer verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen bzw. der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Geschäftsführers.

Dem Vorstand gehören weiter 2 Beisitzer an, von denen einer im Auftrag des Vorstandes die Gruppe der ehrenamtlich tätigen Mitglieder leitet. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, für befristete besondere Aufgaben einen oder mehrere Berater als weitere Beisitzer zu den Vorstandssitzungen zuzuziehen, und einzelne Teile der Geschäftsführung an Vereinsmitglieder zu übertragen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch kann die Tätigkeit des Geschäftsführers gegen Entlohnung erfolgen, deren Höhe jeweils vom Vorstand genehmigt wird.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen.

Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 9: Besondere Anträge

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind im 1. Quartal jeden Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nach der jährlich stattfindenden Hauptversammlung (§ 7) können solche Anträge nur zusammen mit dem Verlangen nach einer außerordentlichen Hauptversammlung eingereicht werden.

§ 10: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 3 verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Kann eine Beschlußfassung darüber nicht erzielt werden, so fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 6. April 1984.

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